Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erfüllung von Frachtverträgen

der

Gebr. Handke Transport & Handels GmbH

Kleegartenstr. 49

D-94405 Landau a.d. Isar


1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ausschließlich Anwendung auf Verträge zwischen einem Spediteur (Auftraggeber) und einem Frachtführer (Auftragnehmer). Diese AGBen finden ebenfalls Anwendung auf Verträge im Charterverkehr über das Spotmarkt-Tagesgeschäft. Die jeweils gültige Fassung dieser Bedingungen gilt für laufende und zukünftige Verträge. Die Gebr. Handke (Auftragnehmer) transportiert und speditiert ausschließlich auf Grundlage deutschen Rechts (BGB u. HGB). Sofern kein deutsches Recht anwendbar ist, gelten die Bedingungen der CMR als vereinbart. Anders lautenden Vereinbarungen wird ausdrücklich widersprochen. Für Frachtverträge mit Direktkunden, die keine Spediteure oder Frachtführer sind, gelten gesonderte Vertragsbestimmungen. Die ADSp., AÖsp oder sonstige vorvormulierte Vertragsbedingungen finden keine Anwendung. Vertragsklauseln des Auftraggebers, die mit diesen AGBen inhaltlich kollidieren, gelten beiderseits als nicht vereinbart. Stattdessen ist geltendes Recht anzuwenden.

2. AGBen des Auftraggebers

Den AGBen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Die Durchführung aktueller und zukünftiger Transportaufträge erfolgt auf Grundlage dieser AGBen.

3. Standgeld

Etwaigen Standgeldklauseln der AGBen des Auftraggebers, die ein Standgeld bei Wartezeiten an Be- und Entladestelle für jeweils 3 Stunden und mehr oder völlig ausschließen, wird ausdrücklich widersprochen. Etwaige Standzeiten sind mit der vereinbarten Fracht nicht abgegolten. Das Schaublatt oder der Ausdruck des digitalen Fahrtenschreibers gilt als Nachweis über entstandene Standzeiten sowie ggf. GPS-Aufzeichnungen der Fahrzeugtelematik. Der Anspruch auf Standgeld besteht bei Komplettladungen ab einer Wartezeit von 2 Stunden an Be- und Entladestelle. Bei Teilladungen bis 7 Lademetern gilt ein Standgeldanspruch ab 1 Stunde Wartezeit an Be- und Entladestelle als vereinbart. Die Höhe des Standgeldes richtet sich nach den aktuellen Standgeldsätzen des Auftragnehmers.

4. Tausch von Lademittel

Der Tausch von Lademitteln gilt nur als vereinbart, wenn dies ausdrücklich in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers vermerkt wurde.

4.1 Europaletten

Der Tausch von Europaletten erfolgt ausschließlich auf Grundlage des Kölner Palettentauschabkommens. Es werden ausschließlich gebrauchte Europaletten getauscht. Der Tausch von Neupaletten ist grundsätzlich nicht vereinbart. Der Tausch von Neu- oder Lebensmitteleuropaletten liegt im Risikobereich des Auftraggebers. Nicht zurück getauschte Europaletten an der Entladestelle müssen innerhalb von 1 Monat frachtfrei an den Hauptsitz des Auftragnehmers zurück geführt werden. Nach Fristablauf ist die Auftragnehmerin berechtigt eine Annahme zu verweigern und die entsprechende Anzahl an Europaletten in Rechnung gestellt zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 15,00 EUR je Transportauftrag. Die Ersatzbeschaffung je Europalette beträgt derzeit 10,00 EUR / Stk. Europalette. DPL oder sonstige Palettengutschriften werden nicht anerkannt und entbinden nicht von der Rückführungspflicht der Europaletten. Sollen mehr Europaletten verladen und getauscht werden, als das Fahrzeug des Auftragnehmers aus Kapazitätsgründen zum Tausch mitführt, so ist der Auftragnehmer vom Tausch der Menge an Euroflachpaletten, die seine Tauschkapazität überschreiten, entbunden. Sofern ein Tausch von Lademitteln nicht vereinbart sein sollte und entgegen dieser Vereinbarung trotzdem Lademittel beim Absender oder Empfänger zu tauschen sind, ist die Auftragnehmerin berechtigt eine Vergütung für den Tausch und der ggf. nach sich ziehenden Rückführung und Zwischenlagerung der Lademittel zu verlangen.

4.2 Gitterboxen

Der Tausch von Gitterboxen gilt als nicht vereinbart, da der Auftragnehmer insbesondere im Charterverkehr keine Gitterboxen zum Tausch in seinen Fahrzeugen mitführt.

4.3 sonstige Lademittel

Der Tausch sonstiger Lademittel (z.B. Kanthölzer, Fenstergestelle, sonstige Mehrwegpaletten wie H1 u.a.) ist nicht vereinbart.

4.4 Rückführung von Lademitteln an den Absender / Auftraggeber

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist die Anlieferung und Rücknahme von Lademitteln zu den üblichen Geschäftszeiten möglich. Ist eine Rücknahme zu den üblichen Geschäftszeiten nicht möglich oder muss ein Termin vereinbart werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer darüber bei Auftragserteilung in Kenntnis zu setzen.

5. Be- und Entladung und Haftung während der Be- und Entladung

Für die Be- und Entladung gelten die gesetzlichen Vorschriften nach HGB. Eine selbst durchzuführende Be-/Entladung durch den Kraftfahrer des Auftragnehmers ist generell nicht vereinbart. Sollte der Kraftfahrer des Auftragnehmers unwissentlich und entgegen der Bestimmung dieser Klausel, aus welchen Gründen auch immer, eine Be- und Entladung durchführen müssen, so ist der Auftragnehmer nicht für Schäden an dem Gut während der Be- und Entladung haftbar.

6. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

Ist kein Zahlungsziel auf dem Transportauftrag des Auftraggebers ausgewiesen, so ist die Fracht sofort nach Entladung zahlbar. Ansonsten gilt ein Zahlungsziel von 30 Tagen nach Ablieferung der Güter als vereinbart. Zahlungszielen des Auftraggebers, die länger als 30 Tage sind, wird grundsätzlich widersprochen. Die Vergütung der Fracht wird am Tag, an dem die Güter dem Empfänger übergeben wurden, fällig. Zahlungen sind generell per Überweisung auf die angegebenen Konten des Auftragnehmers zu tätigen. Zahlungen per Verrechnungsscheck werden nicht anerkannt und nicht angenommen. Schecks werden, insbesondere wenn die Zahlungfrist bereits überschritten ist, wieder zurück gesendet. Bei Rücksendung von Schecks gilt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 7,50 EUR als vereinbart. Der Auftragnehmer behält sich vor, jene Schecks, die innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels beim Auftragnehmer eingehen, trotzdem einzulösen. Rücklastschriften aus Scheckzahlungen werden mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 75,00 EUR dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Bei Rücklastschriften ist der Schuldner sofort säumig. Der Auftragnehmer ist dann berechtigt ohne weitere Mahnung gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so hat er die für die Mahnung, ggf. Inkasso und sonstigen Auslagen für die Einforderung der offenen Beträge entstehenden Kosten zu tragen. Mit jeder weiteren Mahnung nach der ersten Mahnung werden 2,50 EUR Mahngebühren zzgl. Verzugszinsen gem. §288 BGB fällig. Nach der 1. Mahnung ist der Auftragnehmer berechtigt die offenen Beträge per Inkasso einzufordern.

7. Aufrechnung

Sofern Forderungen des Auftraggebers unbestritten oder durch Urteil rechtskräftig sind, ist die Aufrechnung ausgeschlossen.

8. Preise

Sämtliche Preisangaben verstehen sich netto zzgl. gesetzl. MwSt.. Zusätzliche Preisklauseln des Auftraggebers, die als "inkl. all" oder "all in" oder ähnlich formuliert sind, wird widersprochen.

9. Vertragsstrafen / Haftung / erhöhtes Haftungs- und Sicherheitsrisiko

Jeder Art und Höhe von Vertragsstrafen des Auftraggebers wird widersprochen. Vertragsstrafen gelten als nicht vereinbart. Der Auftragnehmer haftet ausschließlich auf Grundlage des BGB/HGB oder CMR. Sofern die Haftungsgrenzen gem. CMR/HGB (8,33 SZR/kg bzw. 40 SZR/kg) bei dem zu transportierenden Gütern überschritten werden oder mit den zu transportierenden Gütern ein erhöhtes Diebstahlrisko verbunden ist, muss der Auftrageber den Auftragnehmer hierüber spätestens bei Auftragserteilung ausdrücklich schriftlich in Kenntnis setzen. Fehlt es an einer rechtzeitigen Information, so ist eine Haftung auf die gesetzlichen Haftungsgrenzen beschränkt. Eine Mitteilung des Warenwerts und des Risikos erst zum Zeitpunkt der Beladung oder Übergabe der Lieferpapiere an den Kraftfahrer des Auftragnehmers, gilt als nicht mitgeteilt.

10. Datenübermittlung und Datenerhebung für Tracking, Sendungsverfolgung u.a.

Der Auftraggeber entbindet den Auftragnehmer von der Verpflichtung zur Meldung von Be- und Entladezeiten. Es gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber selbst für die Ermittlung und Erhebung der Be- und Entladezeiten bei seinen Kunden (Absender und Empfänger) verantwortlich ist. Kosten oder Vertragsstrafen wegen versäumten Meldungen werden vom Auftragnehmer nicht übernommen.

11. Kundenschutzklauseln

Der Auftragnehmer kann Kundenschutzklauseln des Auftraggebers insofern nur zustimmen, sofern sämtliche Forderungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber pünktlich und in voller Höhe ohne Abzüge bezahlt wurden und der Inhalt der Kundenschutzklausel den genauen Umfang des Wettbewerbverbots bestimmt. Wird eine der vorgenannten Bedingungen nicht eingehalten, wird dem Wettbewerbsverbot ausdrücklich widersprochen.

12. mündliche Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden sind ungültig, sofern sie nicht durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.

13. Abweichungen zwischen vereinbarter und tatsächlicher Leistung laut Transportvertrag

Treten aus dem Transportauftrag des Auftraggebers vor, während oder danach Umstände auf, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat und entstehen ihm daraus Aufwendungen, so sind diese dem Auftragnehmer ohne Abzug zu ersetzen. Insbesondere Laderaum-, Paletten-, und Gewichtsüberschreitungen, Be- und Entladen durch den Kraftfahrer, Handbeladung, Handentladung, Beschädigungen des Kraftfahrzeugs und daraus eventuell resultierende Fracht- und Umsatzausfälle unmittelbar nachfolgender Sendungen, sind dem Auftragnehmer gesondert zu vergüten, bzw. zu ersetzen.

14. Abholung/Zustellung mit Hebebühne

Die Abholung und Zustellung mit Hebebühne erfolgt ausschließlich unter der Voraussetzung, dass einzelne Packstücke ein Bruttogewicht von 1000kg nicht überschreiten und das Packstückmaß das Grundmaß der Hebebühne nicht überschreitet. Überschreiten einzelne Packstücke das angegebene Gewicht oder Maß, so haftet der Auftraggeber für Aufwendungen die dem Auftragnehmer hieraus entstehen.

15. Abholung/Zustellung in Umweltzonen

Im Frachtpreis ist die Zustellung und Abholung von Gütern in Umweltzonen nicht enthalten, sofern der Auftraggeber nicht vor Vertragsschluss darauf hingewiesen hat, dass die Lade- und Entladestellen in Umweltzonen liegen oder Umweltzonen durchfahren werden müssen, um zu den jeweiligen Stellen gelangen zu können. Je Stelle, die in einer Umweltzone liegt, wird eine zum vereinbarten Frachtpreis zusätzliche Umweltzonenpauschale i.H.v. von 35,00 € erhoben.

16. Verpackung, Verladung, Ladungssicherung, Befahren der Fahrzeuge mit Staplern

Der Auftraggeber versichert, dass die zu transportierenden Güter formschlüssig, nässegeschützt und sicher verpackt sind und durch den Absender beförderungssicher verladen werden, sodass durch den Auftragnehmer eine betriebssichere Verladung (Ladungssicherung) erfolgen kann. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an dem Gut, die sich aufgrund mangelhafter oder nicht ausreichender Verpackung ergeben sowie aus mangelhafter, beförderungssicherer Verladung durch den Absender/Verlader. Kann aufgrund der Beschaffenheit der Güter und/oder deren Verpackung keine ausreichende Ladungssicherung erfolgen oder wird die Ladungssicherung vom Absender oder Auftraggeber untersagt, so haftet der Auftraggeber oder Absender für etwaige Schäden, die wegen der untersagten Ladungssicherung entstehen. Der Absender/Auftraggeber muss die Untersagung der Ladungssicherung auf den Frachtpapieren bestätigen. Das Befahren der Fahrzeuge des Auftragnehmers mit Flurförderfahrzeugen erfolgt auf Gefahr und Haftung des Verladers. Der Verlader hat vor der Befahrung des Fahrzeugs des Auftragnehmers eigenverantwortlich die Sicherung des Fahrzeugs gegen Wegrollen zu kontrollieren. Weiterhin muss vor dem Befahren des Fahrzeugs des Auftragnehmers sichergestellt sein, dass Flurförderfahrzeug und Ladung die Achslast nicht überschreiten und das Fahrzeug sowie die Ladefläche des Auftragnehmers nicht beschädigt werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Unfälle, die sich aus einer Verladung von Gütern durch das Befahren des Fahrzeugs des Auftragnehmers ergeben. Der Auftraggeber haftet im Weiteren für Schäden am Fahrzeug des Auftragnehmers, die sich aus dem Festnageln der Ware zur Ladungssicherung auf dem Fahrzeugboden ergeben.

17. Zusendung der Liefer- und Frachtpapiere

Fristen und Gebühren des Auftraggebers an den Auftragnehmer, die sich auf die Zusendung der quittierten Lieferpapieren beziehen wird widersprochen. Der Auftragnehmer bemüht sich, dass alle Lieferpapiere schnell und vollständig an den Auftraggeber gesendet werden. Die Bearbeitung der Lieferpapiere erfolgt beim Auftragnehmer nach dem FIFO-Prinzip. Benötigt der Auftraggeber die Lieferpapiere sofort nach Entladung per Fax, E-mail oder Post, dann gilt eine Gebühr von netto 7,50 Eur für die bevorzugte Bearbeitung als vereinbart.

18. Nachträgliche oder zusätzliche Anforderung von Ablieferbelegen

Fordert der Auftraggeber nachträglich Belege an, die er bereits mit Zusendung der Rechnung und der quittierten Lieferpapiere vom Auftragnehmer erhalten hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt eine Bearbeitungsgebühr gemäß seiner aktuellen Gebührentabelle für die Anfertigung von Kopien und der Zusendung an den Auftraggeber zu berechnen. Diese Gebühren gelten auch für zusätzlich angeforderte Mehrfachausfertigungen der Belege aus dem Transportvertrag des Auftraggebers. Die Gebühr wird je Ausfertigungen erhoben und ist sofort fällig.

19. Gutschriftserstellung

Erstellt der Auftraggeber Gutschriften, so ist er verpflichtet dem Auftragnehmer umgehend nach Zusendung der Ablieferbelege eine Gutschrift zu erstellen und zu zusenden. Erhält der Auftragnehmer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablieferung der Güter eine Gutschrift vom Auftraggeber, so verfällt die Gutschriftsvereinbarung nebst Zahlungsziel und der Auftragnehmer ist berechtigt eine Rechnung zu erstellen. Die Rechnung des Auftragnehmers ist dann sofort zur Zahlung fällig.

20. Schuld- und Streitbeitritt

Der Auftraggeber tritt allen Streitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer und einem Dritten als Nebenbeklagter bei, wenn die Streitigkeiten auf ein Verschulden beruhen, das durch den Auftrag des Auftraggebers unmittelbar verursacht wurde.

21. Kündigung und Stornierung von Frachtaufträgen

Storniert oder kündigt der Auftraggeber den Frachtvertrag, dann hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene Ausfallvergütung. Zur Höhe der Ausfallfracht gelten die gesetzlichen Regelungen nach HGB. Bei der Stornierung eines grenzüberschreitenden Transports gilt eine pauschale Ausfallvergütung von 50% des vereinbarten Netto-Frachtpreises als vereinbart. Die Ausfallvergütung entbindet nicht von der Pflicht zur Zahlung zus&auuml;tzlicher Standgelder, sofern Stand- und Wartezeiten für den Auftragnehmer angefallen sind.

22. Verzollung

Der Auftraggeber ist für die Verzollung der Güter verantwortlich. Mit Beauftragung des Auftragnehmers gilt vereinbart, dass sämtliche Zollformalitäten und Zolldokumente vom Auftraggeber organisiert und vorbereitet wurden. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für Standzeiten, die aus nicht vorbereiteter Verzollung der Güter entstehen.

23. Gerichtsstand

Im Falle eines Rechtsstreits ist der Gerichtsstand: Landau a.d. Isar.

24. Salvatorische Klausel

Sollten sich eine oder mehrere Klauseln dieser AGBen als unwirksam erweisen, so sind diese durch rechtskonforme Klauseln zu ersetzen. Das Bestehen des Vertrags bleibt hiervon unberührt.

gültige Fassung vom 18.10.2011